1. Bezahlung
Die Übergabe des Bootes erfolgt nur nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises. Der verbrauchte Kraftstoff wird nach der Rückgabe des Bootes gesondert berechnet, sofern vom Mieter nicht aufgetankt wurde.
2. Kaution
Bei Übergabe des Bootes ist eine Kaution je nach Bootsmodel in Höhe von 100,00 EUR oder 200 Euro zu leisten. Diese Kaution dient zur Deckung aller Ansprüche gegen den Mieter und Schiffsführer, gleich aus welchem Rechtsgrund
3. Versicherung
Der Aufenthalt auf der Steganlage und in den Booten geschieht auf eigene Gefahr.
Die Mietsache ist zugunsten des Mieters zu folgenden Konditionen versichert: Haftpflicht für Personen -/ Sachschäden bis 1,5 Mio. und Vollkasko mit Selbstbeteiligung bis zu 1000 EUR. Nicht versichert ist der Verlust von Ausrüstungsgegenständen und Privateigentum, bei grob fahrlässigen Handeln besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Näheres regelt die Versicherungsbedingungen, die auf Wunsch eingesehen werden können.
4. Übernahme – Führung des Bootes
Der Schiffsführer muss volljährig, im Besitz eines gültigen Personalausweises sein und darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Der Mieter und Schiffsführer haben alle unten aufgeführten Regeln gelesen und akzeptiert.
Er ist für seine Mannschaft verantwortlich. Der Schiffsführer übernimmt das Boot nach Erledigung der folgenden Formalitäten ( Kaution, Überprüfung des Inventars ) und nachdem er die Einweisung in die Schifffahrt und Handhabung des Bootes erhalten hat. Der Schiffsführer ist gehalten, die Vorschriften der Binnenschifffahrt und die der Bootscharter Schwerin zu respektieren. Der Mieter wird vor Antritt der ersten Bootsfahrt vom Vermieter mit dem Umgang des Bootes vertraut gemacht sowie in den wichtigsten Schifffahrtsregeln und – zeichen eingewiesen . Der Mieter erhält vom Vermieter die Notrufnummern, über die im Havariefall Hilfe geholt werden kann. Der Mieter verpflichtet sich, die einzelnen Insassen / Begleiter über diese Unterweisung zu unterrichten. Das Tragen von den zur Verfügung gestellten Schwimmwesten ist nicht zwingend erforderlich, wird aber angeraten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückgabezeit, kann eine Suche ausgelöst werden. Diese Kosten hierfür trägt der Mieter. Das Boot muss gemäß der Regeln der Wasserstraßen bewegt werden und nur in dem auf der Karte angegebenen Fahrtgebiet. Nehmt stets Rücksicht auf andere Boote und haltet ausreichend Abstand. Das Boot darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt bleiben.
Bei Dunkelheit und unsichtigen Wetter ist es verboten zu fahren.
Das Boot ist bei Rückkehr in einem sauberen, aufgeklarten und vollgetanktem Zustand zu übergeben, andernfalls wird das Tanken und Reinigen berechnet und von der Kaution abgezogen.
5.Haftung Mieter / Schiffsführer
Für Schäden die nicht von der Versicherung gedeckt sind, haftet der Mieter, sofern nicht natürlicher Verschleiß die Ursache ist. Ebenso haftet er gegenüber Ansprüchen Dritter, resultiert aus Handlungen oder Unterlassungen während der Mietzeit, die er zu vertreten hat. Bei verspäteter Rückgabe des Bootes haftet der Mieter für den Schaden, den der Nachmieter berechtigterweise geltend macht bzw. wird nachberechnet. Dieses gilt nicht bei höherer Gewalt. Ist der Mieter nicht zugleich Schiffsführer, so haftet auch der Schiffsführer für alle Schäden und Verpflichtungen, die sich aus der verantwortlichen Führung des Schiffes ergeben.
6. Ausstattung des Bootes
Der Mieter verpflichtet sich, jeden Verlust oder Beschädigung dem Vermieter zu melden und kann zur Erstattung herangezogen werden.
7. Unfälle/Schadensfälle
Regelung im Schadenfall Der Mieter ist voll verantwortlich für das Boot und dessen Ausstattung. Das Boot muss in dem gleichen Zustand zurück gegeben werden, wie es zur Verfügung gestellt wurde. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden, Kollisionen, sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse oder Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Regressnahme des Mieters vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen 2 sowie für etwaige Folgeschäden. Die Bedingungen des Versicherers, die auf Wunsch gerne eingesehen werden können, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall von bis zu 1000 Euro ist vom Mieter zu tragen. Im Falle einer Kollision mit einem anderen Boot, ist der Mieter verantwortlich, sich zu Schadensabwicklung mit dem Besitzer des beschädigten Bootes in Verbindung zu setzen. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Der Mieter übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Ansprüche des Mieters infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter, einen Dritten sowie bei höherer Gewalt während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen und grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Boot bzw. nichtbeachten der Seefahrtregeln können zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen. Ansprüche des Mieters gelten damit als verwirkt. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Schwerin
8.Pannen, Havarien
Die Bootscharter Schwerin stellt dem Mieter einen kostenlosen Pannenservice zur Verfügung, der so schnell wie möglich, je nach Verfügbarkeit von Personal und Material und während der Geschäftszeiten auf Telefonanruf interveniert. Bei einer Fahrtunterbrechung von Weniger als 24 Stunden gesteht keinerlei Ansprüche gegen dem Vermieter. Einen vom Mieter verursachte Panne schließt jegliche Ersatzansprüche aus. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kaution zur Deckung der Schäden am Boot einzubehalten.
9. Unterbrechung, Fahrteinschränkung, Höhere Gewalt
Die Bootscharter Schwerin haftet nicht für Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen, die aufgrund höherer Gewalt entstehen ( Arbeiten, Hochwasser, Trockenheit, Streik, ect. … ) oder aufgrund administeriell bedingter Maßnahmen.
10. Rückgabe des Bootes
Das Boot und seien Ausstattung müssen zur Basis, am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Zeit zurückgegeben werden. Der Schiffsführer muss einen angemessene Zeit einkalkuliert werden, wie es übernommen wurde und laut Inventarliste. Der Mieter ist für alle von Ihm verschuldeten Verspätungen und damit verbundenen Kosten verantwortlich. Jede verspätete angebrochene Stunde wird zu dem jeweiligen Tarif zuzüglich der Kosten, die der Mieter dem Nachmieter ersetzen muss, in Rechnung gestellt.
11. Fahrgebiet
Das Fahrgebiet wird begrenzt auf den Schweriner See, Heidensee, Ziegelsee. Achtung: rot markierte Gebiete Einfahrt verboten.
12. Verschiedenen
Das Boot darf nicht für Zwecke benutzt werden, die gegen geltende Regeln verstoßen. Jede Gewerbliche Verwendung durch den Mieter ist verboten. Die Teilnahme an Wettfahrten und ähnlichen Veranstaltungen, sowie das Zusammenbinden mit anderen Schiffen ist untersagt. Der Mieter wurde über die ZEHN GOLDNEN REGELN für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur belehrt und hat diese zu befolgen.
13. Gerichtsstand
Gemäß Gesetz 90-314 vom 13. Juni 1990 des Europarates ist die Vermietung kein Pauschalarrangement. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schwerin.